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   BFH, 19.11.1998 - VII B 196/98   

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BFH, 19.11.1998 - VII B 196/98 (https://dejure.org/1998,2086)
BFH, Entscheidung vom 19.11.1998 - VII B 196/98 (https://dejure.org/1998,2086)
BFH, Entscheidung vom 19. November 1998 - VII B 196/98 (https://dejure.org/1998,2086)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vermögensverfall - Steuerberater - Widerruf - Grundsätzliche Bedeutung - Konkursgläubiger - Mandanteninteresse - Interessenabwägung

  • Judicialis

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; ; StBerG § 46 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4, 5
    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 522
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 03.11.1992 - VII R 95/91

    Voraussetzung für den Wiederruf der Bestellung als Steuerberater bei Einstellung

    Auszug aus BFH, 19.11.1998 - VII B 196/98
    Diese Feststellung ist aufgrund der vom FG dafür angeführten Indizien nachvollziehbar oder zumindest möglich; die insbesondere aufgrund mehrerer beruflicher Verfehlungen im Zusammenhang mit dem eingetretenen Vermögensverfall (vgl. Urteil des Senats vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624) beim FG geweckten berechtigten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers schlagen zu dessen Ungunsten aus, auch wenn die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe nicht zu strafrechtlichen oder berufsrechtlichen Sanktionen geführt haben mögen.
  • BFH, 11.11.1994 - VII B 129/94

    Bestehen einer gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls

    Auszug aus BFH, 19.11.1998 - VII B 196/98
    In seinem Beschluß vom 11. Oktober 1994 VII B 129/94 (BFH/NV 1995, 441) hat er jedoch erkannt, daß sich allein daraus, daß der in Vermögensverfall geratene Steuerberater nicht mit Fremdgeld in Berührung komme, jedenfalls dann nicht die Nichtgefährdung der Interessen von Mandanten ergebe, wenn feststehe, daß er in eigenen Steuerangelegenheiten nachlässig sei und es deshalb naheliege, daß er auch die Interessen seiner Mandanten dadurch gefährde, daß er deren Steuererklärungen nicht oder verspätet abgebe und dadurch für seine Mandanten nachteilige Maßnahmen des Finanzamts veranlasse.
  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04

    Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete

    Mit Rücksicht auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis bedarf es mithin des Nachweises besonderer Umstände, um trotz nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse eine Interessengefährdung ausschließen zu können (BFH, Beschluss vom 19. November 1998 - VII B 196/98 - BFH/NV 1999, 522 zu § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG).
  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden -

    Gleichfalls trifft den Steuerberater auch die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass die Bestellung (ausnahmsweise) nicht zu widerrufen ist, wenn die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom 15. November 1994 VII R 48/94, BFH/NV 1995, 736, und vom 4. April 1995 VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019; Senatsbeschluss vom 19. November 1998 VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522).
  • BFH, 04.07.2000 - VII R 103/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Gleichfalls trifft den Steuerberater auch die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass die Bestellung (ausnahmsweise) nicht zu widerrufen ist, weil die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom 15. November 1994 VII R 48/94, BFH/NV 1995, 736; vom 4. April 1995 VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019, und Senatsbeschluss vom 19. November 1998 VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522).
  • FG Baden-Württemberg, 17.05.2006 - 13 K 267/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater in Folge Vermögensverfalls

    Die gesetzliche Regelung geht davon aus, dass im Regelfall bei Vermögensverfall eine potentielle (abstrakte) Gefährdung der Auftraggeberinteressen anzunehmen ist; es bedarf daher des Nachweises außergewöhnlicher Umstände, wenn trotz des Vermögensverfalls eine Gefährdung von Mandanteninteressen soll ausgeschlossen werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 1998 VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522).

    Die Gefährdung von Mandanteninteressen ist erst dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn aufgrund der gesamten Umstände des einzelnen Falles festgestellt werden kann, dass der Steuerberater voraussichtlich die Interessen seiner Mandanten in jeder Hinsicht sorgfältig und zuverlässig wahrnehmen wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 522).

  • BFH, 19.02.2003 - VII B 45/02

    Verlegung des Orts der Niederlassung, Beteiligtenwechsel der Steuerberaterkammer?

    Er hat lediglich ausgeführt, dass nach seiner Meinung die Rechtsprechung (des FG?) im Widerspruch zum Beschluss des BFH vom 19. November 1998 VII B 196/98 (BFH/NV 1999, 522) stehe, in dem eine genaue Prüfung des jeweiligen Einzelfalls verlangt werde.

    b) Soweit sich der Kläger auf das Vorliegen einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zwischen der Vorentscheidung und dem Beschluss des BFH in BFH/NV 1999, 522 beruft, fehlt es an der zur Darlegung einer Divergenz (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) erforderlichen Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze aus beiden Entscheidungen, aus der deutlich wird, dass beide Entscheidungen voneinander abweichen (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 116 FGO Rz. 186).

  • FG Hamburg, 08.03.2006 - V 94/05

    Steuerberatungsrecht: Einfluss der Erwartung des Eintritts geordneter

    Diese Vermutung kann deshalb auch nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände des einzelnen Falles als widerlegt angesehen werden (BFH v. 19.11.1998, VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522 ; v. 4.3.2004, VII R 21/02, BStBl II 2004, 1016 ).

    Die Gefährdung der Interessen von Mandanten ist vielmehr nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn aufgrund der gesamten Umstände des einzelnen Falles festgestellt werden kann, dass der Steuerberater voraussichtlich trotz Vermögensverfalls die Interessen seiner Mandanten in jeder - und nicht nur in finanzieller - Hinsicht sorgfältig und zuverlässig wahrnehmen wird, ohne davon durch seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in denen er sich befindet, abgehalten zu werden (BFH, Beschluss v. 19.11.1998, VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522 ).

  • FG Baden-Württemberg, 03.03.2004 - 13 K 34/03

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall aufgrund einer

    Die gesetzliche Regelung geht davon aus, dass im Regelfall bei Vermögensverfall eine potentielle (abstrakte) Gefährdung der Auftraggeberinteressen anzunehmen ist; es bedarf daher des Nachweises außergewöhnlicher Umstände, wenn trotz des Vermögensverfalls eine Gefährdung von Mandanteninteressen soll ausgeschlossen werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 1998 VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522).

    Die Gefährdung von Mandanteninteressen ist erst dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn aufgrund der gesamten Umstände des einzelnen Falles festgestellt werden kann, dass der Steuerberater voraussichtlich die Interessen seiner Mandanten in jeder Hinsicht sorgfältig und zuverlässig wahrnehmen wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 522).

  • FG Münster, 16.01.2002 - 7 K 7966/00

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - kein

    Die Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist nur dann ausgeschlossen, wenn aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles festgestellt werden kann, dass der Steuerberater voraussichtlich trotz Vermögensverfalls die Interessen der Mandanten in jeder Hinsicht sorgfältig und zuverlässig wahrnehmen wird, ohne dass ihn davon die wirtschaftlichen Schwierigkeiten abhalten werden (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 1998 VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522, zustimmend Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 Tz B 621).
  • BFH, 09.11.2000 - VII B 236/00

    Steuerberater, Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

    Der Senat hat so in ständiger Rechtsprechung entschieden, wohl wissend, dass der Nachweis einer negativen Tatsache nur schwer zu führen ist (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom 15. November 1994 VII R 48/94, BFH/NV 1995, 736; vom 4. April 1995 VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019, und Senatsbeschluss vom 19. November 1998 VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522).
  • BFH, 05.09.2000 - VII B 212/00

    Steuerberater - Widerruf der Bestellung - Vermögensverfall - Mangelhafte

    Die behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des BFH vom 19. November 1998 VII B 196/98 (BFH/NV 1999, 522), vom 22. September 1992 VII R 43/92 (BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203) und vom 11. Oktober 1994 VII B 129/94 (BFH/NV 1995, 441) ist ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet.
  • BFH, 29.11.1999 - VII B 208/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.06.2007 - 2 K 2485/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • FG Niedersachsen, 26.01.2005 - 6 K 63/01

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Bestellung als Steuerberater wegen

  • FG Hamburg, 27.08.2003 - V 234/02

    Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfall

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2008 - 2 K 1796/07

    Vermutung des Vermögensverfalls eines Steuerberaters bei Eröffnung eines

  • FG Düsseldorf, 15.01.2003 - 2 K 3915/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Ausschluss der Gefährdung von

  • FG Hessen, 15.02.2005 - 13 K 1698/04

    Widerruf; Bestellung; Steuerberater; Vermögensverfall; Berufsfreiheit;

  • FG Düsseldorf, 16.06.2004 - 2 K 3969/03

    Widerruf; Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall; Mandanteninteresse;

  • FG Köln, 19.10.2001 - 8 K 6728/00

    Streit um die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Bestellung zum Steuerberater;

  • FG Bremen, 19.02.2003 - 2 K 71/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall; Nachweis der

  • FG Düsseldorf, 13.03.2002 - 2 K 3111/00

    Widerruf einer Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls;

  • FG Düsseldorf, 12.02.2003 - 2 K 2820/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Widerrufs einer Bestellung als Steuerberater

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.05.2001 - 1 K 3/00

    Passivlegitimation in Klageverfahren gegen den Widerruf der Bestellung zum

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Rechtsprechung
   BFH, 24.08.1998 - VII B 109/98   

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https://dejure.org/1998,9498
BFH, 24.08.1998 - VII B 109/98 (https://dejure.org/1998,9498)
BFH, Entscheidung vom 24.08.1998 - VII B 109/98 (https://dejure.org/1998,9498)
BFH, Entscheidung vom 24. August 1998 - VII B 109/98 (https://dejure.org/1998,9498)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulassungsgründe - Darlegungserfordernis - Mitarbeiter von befugten Berufsträgern - Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen - Arbeitsverhältnis - Steuerrechtliche Fachkenntnisse - Rechtsanwalt

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de

    StBerG §§ 5 7
    Hilfeleistung in Steuersachen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 522
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 10.12.1987 - IV R 176/85

    Freier Mitarbeiter - Beratertätigkeit

    Auszug aus BFH, 24.08.1998 - VII B 109/98
    Der Hinweis der Beschwerde auf das BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 176/85 (BFHE 152, 120, BStBl II 1988, 273) liegt überdies neben der Sache, weil sich diese Entscheidung nicht mit der Abgrenzung unselbständiger Hilfsleistungen bei von einem befugten Berufsträger erbrachten Hilfeleistungen in Steuersachen von geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen, sondern mit den dafür unergiebigen besonderen Vorschriften beschäftigt, die das Steuerberatungsgesetz hinsichtlich des Leiters der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins enthält.
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